Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der contidata Datensysteme GmbH

(Stand August 2021)

 

1. Geltung

 

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der contidata Datensysteme GmbH, nachstehend Verkäufer genannt, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte. Sie gelten auch für alle künftigen Liefergeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für den Verkäufer unverbindlich, wenn er nicht ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt hat.

2. Angebot, Vertragsschluss

 

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur Annahme durch den Besteller. Angaben in Angeboten sowie in beigefügten Zeichnungen und Abbildungen über die Leistung, deren Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

2.2 Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarungen richten sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Bei Vertragsschluss getroffene mündliche Nebenabreden sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

 

2.3 Der Verkäufer behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form, Material, auch während der Lieferzeit, vor, soweit diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

 

3. Mitwirkung des Kunden

 

3.1 Der Besteller wird den Verkäufer unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlich sind. Der Besteller wird namentlich rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zu organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen.

 

3.2 Der Besteller sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Waren-/ Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Geräte geschultes Personal zur Verfügung steht.

 

4. Lieferung

 

4.1 Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 

4.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Solche Teillieferungen können getrennt in Rechnung gestellt werden.

 

4.3 Die Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

 

4.4 Der Verkäufer kann auch bei nachträglichen Änderungen des Auftrags auf Wunsch des Bestellers eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist verlangen.

 

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Umstände – z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Werden durch die genannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitteilen.

 

4.6 Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Nachfrist ist zu verbinden mit der Erklärung, dass der Besteller die Annahme der Lieferung nach ergebnislosem Ablauf der Frist ablehnt. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer zuvor die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Dauert ein Lieferhindernis länger als drei Monate oder wird die Lieferung infolge eines Ereignisses der in Nr. 4.5 genannten Art unmöglich, so ist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.7 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfolgen der Lieferung sind außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und Handlungsbevollmächtigten des Verkäufers ausgeschlossen.

 

5. Preise

 

5.1 Die vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung zuzüglich der am Tage der Berechnung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

5.2 Die angegebenen Preise sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfristen verbindlich, wenn diese acht Wochen ab Vertragsschluss nicht übersteigen. Erhöhen sich für Lieferungen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als acht Wochen nach Abschluss des Vertrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Lieferungen des Verkäufers nachweisbar (infolge Erhöhung oder Senkung der Lohnkosten, Materialpreise oder öffentlicher Abgaben), ist der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.

 

5.3 Die vom Verkäufer veranschlagten Preise gelten für die im Angebot aufgeführten Mengen und vereinbarten Bedingungen und unterliegen im Fall der Mengenänderung oder Ergänzung der Bedingungen einer möglichen Anpassung.

 

Stellt sich bei den kundenspezifischen Systemanpassungsarbeiten heraus, dass die Preise infolge fehlerhafter Angaben des Bestellers zu niedrig bemessen sind, hat der Verkäufer das Recht, Nachforderungen zu stellen.

 

6. Zahlung

 

6.1 Zahlungsziel: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug.

 

6.2 Schecks und/ oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und sonstige Wechselspesen sowie die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.

 

6.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Hausbank des Verkäufers für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. 6.4 Gegen die Zahlungsansprüche des Verkäufers kann der Besteller nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

6.5 Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und die Einhaltung seiner Zahlungspflichten zu gefährden, kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten.

 

7. Versand, Gefahrübergang

 

7.1 Der Verkäufer behält sich die Bestimmung von Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen vor. Verpackung und Transport werden dem Besteller zum günstigen Hauspreis belastet. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Rechnung des Bestellers.

 

7.2 Nutzen und Gefahr gehen spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Lager des Verkäufers verlässt.

 

7.3 Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

8. Pauschalierter Schadensersatz, Rücksendungen

 

8.1 Wenn der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung unberechtigt verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besonderen Nachweis 15 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

8.2 Rücksendungen von Waren werden nur bis zu 5 % des Auftragswertes einmalig und nur in originalverpacktem, versiegeltem Zustand innerhalb von sechs Monaten nach Auslieferung akzeptiert. Sonderanfertigungen sind jedoch von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Bei akzeptierten Rücksendungen wird der Kaufpreis mit einem Abschlag von 15 % für Bearbeitung, Prüfung, Verwaltung und sonstige Gemeinkosten zurückvergütet. Mängelansprüche des Bestellers bleiben von dieser Nr. 8.2 unberührt.

 

9. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

Der Verkäufer behält sich das Eigentum, das Urheberrecht und alle Verwertungsrechte an den von ihm bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

10.1 Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, auch aus der Einlösung von Schecks und Wechseln.

 

10.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Verkäufer vor. Wird die Vorbehaltsware bei der Be- oder Verarbeitung mit anderen im Eigentum Dritter stehender Waren verbunden, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Waren.

 

10.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, einer Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Bestellers auf Dritte ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

 

10.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten abgetreten. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, diesem alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, ihm die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

 

10.5 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen anzuzeigen.

 

10.6 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche am Bestimmungsort zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gesetzlich erforderlichen Erklärungen abzugeben und erforderliche Dokumente auszustellen.

 

10.7 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm durch den Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach dessen Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

 

11. Mängelansprüche/ Gewährleistung

 

11.1 Dem Besteller ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und/ oder der Ware nicht ausgeschlossen werden können.

 

11.2 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und garantierte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

 

11.3 Auf Verlangen des Verkäufers wird der Besteller beanstandete Ware frachtfrei an den Verkäufer zurücksenden. Stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Fall als berechtigt heraus, trägt der Verkäufer die Kosten der frachtgünstigsten Rücksendung.

 

11.4 Kann bei einer Überprüfung ein vom Verkäufer zu verantwortender Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten dieser Überprüfung der Besteller. Dies gilt namentlich bei fehlerhaftem Gebrauch der Ware und/ oder der Programme oder Vorliegen sonstiger vom Verkäufer nicht zu vertretender Störungen.

 

11.5 Der Besteller hat dem Verkäufer zur Prüfung der Beanstandung ausreichende Gelegenheit zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch den Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

 

11.6 Der Verkäufer haftet nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in seiner Werbung oder der Werbung eines sonstigen Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, wenn und soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Werbeaussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und nicht kennen musste oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.

 

11.7 Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich darauf, dass er alle Teile, die innerhalb eines Jahres nach dem Lieferdatum nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes wegen fehlerhafter Konstruktion, Materialbeschaffenheit oder Bauart unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, nach seiner Wahl kostenlos nachbessert oder durch neue Teile (Ersatzlieferung) ersetzt. Ersetzte Ware ist an den Verkäufer innerhalb einer Frist von 4 Wochen zurückzusenden. Der Besteller hat dem Verkäufer zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine hierfür angemessene Frist zu gewähren. Verweigert der Besteller dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

 

11.8 Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder sich über angemessene Fristen hinaus verzögert oder aus sonstigen vom Verkäufer zu vertretenden Gründen fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen. Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der nachfolgenden Nr. 11.12 bleiben unberührt.

 

11.9 Der Verkäufer leistet keine Gewähr für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung oder Nachbesserung sowie ggf. unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder Dritte entstehen.

 

11.10 Dem Besteller obliegt im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die regelmäßige Datensicherung sowohl der genutzten Programmstände als auch der individuellen Systemeinstellungen und der laufenden Nutzerdaten, weiterhin die regelmäßige Plausibilitätsprüfung der gespeicherten Daten. Datensicherung als auch Plausibilitätsprüfung sind mindestens einmal täglich seitens des Bestellers durchzuführen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Verkäufer nur, wenn der Besteller sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind und wenn Besteller nachweislich seinen Pflichten hinsichtlich Datensicherung und Plausibilitätsprüfung nachgekommen ist.  

 

11.11 Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, sowie für Personenschäden und Schäden durch die Verletzung von Urheberrechten Dritter.

 

11.12 Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass den Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und Handlungsbevollmächtigten des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, dass eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben ist, der Mangel oder Schaden auf der Verletzung einer Garantie beruht oder der Verkäufer wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist damit nicht verbunden. In Fällen der nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt, höchstens jedoch bis zum dreifachen Anschaffungswert des Produktes, Programms oder Programmmoduls, welches Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat.

 

11.13 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Lieferung der Produkte und Überlassung der jeweiligen Programme bzw. nach Vornahme der jeweiligen Programmerweiterung oder der sonstigen vertraglich vereinbarten Leistung (siehe Punkte 11.1 – 11.12). Für Tauschbaugruppen und Ersatzteile gelten einmalig Mängelansprüche des Bestellers von 6 Monaten, dieses gilt unter der Berücksichtigung des gesondert beschriebenen Verfahrens in der jeweilig gültigen Fassung.

 

11.14 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

12. Nutzungsumfang für Software

Der Verkäufer räumt dem Besteller das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht ein, die vom Verkäufer überlassenen Programme nebst Programmunterlagen selbst zu nutzen. Diese Programme dürfen weder kopiert noch anderen zur Nutzung überlassen werden. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Besteller in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

 

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

13.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

 

13.3 Der Besteller willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz.

 

13.4 Der Verkäufer behält sich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, sollten nach Ansicht der Rechtsprechung einzelne Bestimmungen unwirksam sein und sollte der Besteller durch die Unwirksamkeit einseitig und unangemessen bevorteilt werden. Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Verkäufer dem Besteller in angemessener Form bekanntgeben. Ist der Besteller mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag lösen. Anderenfalls gilt die Zustimmung von dem Besteller nach Ablauf der Frist als erteilt. Auf die Wirkung einer nicht abgegebenen Erklärung wird der Verkäufer den Besteller bei der Ankündigung der Änderung oder Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen eigens hinweisen.

 

13.5 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch zugunsten eventueller Rechtsnachfolger der Parteien.

 

14. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen von Verträgen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen oder dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages, der Vereinbarung oder dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind durch die Bestimmungen zu ersetzen, die in wirksamer Weise dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommen.

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